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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Allgemeine Vertrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen)

§1 Allgemeines

1.     Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers an Unternehmer i.S. des § 14 BGB auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

2.     Sie gelten auch für Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind.

3.     Ergänzend gelten - sofern sie diesen Bedingungen nicht widersprechen für alle Holzlieferungen die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die "Tegernseer Gebräuche" in der Fassung 1985 mit allen Anlagen und ihrem Anhang. Ihr Wortlaut wird als bekannt unterstellt. Anderenfalls wird der Text auf Anforderung zugesandt.

4.     Abweichende Bedingungen insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

5.     Der Käufer stimmt zu, dass der Verkäufer die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

 

§ 2 Angebote Vertragsabschluß Preise

1.     Die Angebote des Verkäufers sind, soweit nichts anderes erklärt, freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2.     Aufträge gelten als angenommen, wenn sie entweder durch den Verkäufer schriftlich bestätigt oder alsbald nach Auftragseingang bzw. termingerecht ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

3.     Soweit nicht anders erklärt, hält sich der Verkäufer an die in seinem Angebot enthaltenen Preise 30 Kalendertage gebunden. Sie gelten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Werk, frei verladen ausschließlich Verpackung und Transportkosten.

 

§ 3 Lieferung und Gefahrübergang

1.     Lieferfristen und -Termine gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer die Nichteinhaltung zu vertreten hat. Die Nichteinhaltung berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 8 Werktagen eingeräumt hat.

2.     Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und abzunehmen.

3.     Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, - hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Naturereignisse, behördliche oder gesetzliche Anordnungen oder Störung der Verkehrswege, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers eintreten hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

4.     Beginn und Ende einer derartiger Behinderung teilt der Verkäufer baldmöglichst mit. Der Käufer ist verpfl ichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb angemessner Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und / oder Schadenersatz verlangt oder auf Lieferung besteht. Auf Verlangen des Käufers hat auch der Verkäufer unverzüglich zu erklären, ob er zurücktreten oder nach Ablauf der Behinderung liefern will. Bei fruchtlosem Ablauf kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

5.     Der Verkäufer haftet hinsichtlich der Liefer- und Leistungsverzögerungen nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen, nicht jedoch für das seiner Vorlieferanten. Er ist jedoch auf Verlangen verpfl ichtet, ihm eventuell zustehende Ansprüche gegen seine Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

6.     Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung, die über die zuvor genannten Grenzen hinausgehen, sind auch nach Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Frist ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. Soweit die Verzögerung der Lieferung vom Verkäufer zu vertreten ist, kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen nicht.

7.     Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Anlieferung auf den Käufer über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Verkäufers. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet.

8.     Sofern unvorhergesehene Ereignisse i.S. von Ziffer 3. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern, oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, ist der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben anzupassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Er hat dies nach Erkenntnis der Tragweite unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, auch wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

9.     Für Ware, die nicht Eigentum des Verkäufers ist, bzw. Ware, die dem Verkäufer zur Bearbeitung überlassen wurde, bzw. vom Verkäufer produzierte Ware, die bereits berechnet wurde, besteht keinerlei Versicherungsschutz. Die o.g. Ware ist vom Eigentümer bzw. Rechnungsempfänger gegen alle Risiken zu versichern.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

1.     Die Rechnung wird über jede Sendung unter dem Datum des Versandtages erstellt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen.

2.     Ist nichts anderes vereinbart oder zur Übung geworden, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, oder nach 8 Tagen mit 2 % Skonto zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der reine Warenwert einschließlich der Mehrwertsteuer ohne Fracht, Lohnarbeit und Verpackung.

3.     Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung mit dem Verkäufer und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller entstehenden Kosten. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst wird.

4.     Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe aller zahlungshalber hereingenommener Wechsel und Schecks Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Im übrigen gelten bei Zahlungsverzug die gesetzlichen Vorschriften ( §§ 286 ff BGB)

5.     Soweit dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die den Anspruch des Verkäufers auf die Gegenleistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährden, kann er die ihm obliegende Leistung verweigern und ist berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.

6.     Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.

7.     Geleistete Anzahlungen bei Abschlüssen werden, wenn nichts anderes vereinbart wurde, auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.

8.     Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

 

§ 5 Beschaffenheit - Gewährleistung - Mängelrüge - Haftung

1.     Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Unterschiede und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere sind die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf, der Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite natürlicher Farb-, Struktur- und sonstiger Unterschiede innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- und Haftungsgrund dar. Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

2.     Für die Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

3.     Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen hat der Käufer die Lieferung unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, vertragsgemäße Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang schriftlich an den Verkäufer zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel oder solche, die sich bei oder nach der Be- oder Verarbeitung ergeben, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 10 Werktagen zu rügen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Käufer. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt. Über einen bei einem Verbraucher eingetretenen Gewährleistungsfall hat der Käufer nach Kenntnis den Verkäufer alsbald zu informieren.

4.     Erfolgt Abnahme durch den Käufer oder seinen Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen. Wenn Ware zur Abnahme bereitgestellt wird und der Käufer oder dessen Beauftragter zur Abnahme nicht erscheint, gilt die Ware als abgenommen.

5.     Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er darüber nicht verfügen, das heißt, sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung erfolgt, oder eine Beweissicherung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgt ist.

6.     Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung in angemessener Frist. Lässt der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne nachzubessern oder Ersatz zu liefern, oder schlägt beides fehl oder wird unmöglich, oder verweigert der Verkäufer die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Bei geringfügigen Mängeln hat der Käufer kein Rücktrittsrecht. Wählt der Käufer den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

7.     Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, haftet der Verkäufer nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaften abzusichern. Allein durch die Bezugnahme auf DIN oder EN-Normen wird deren Inhalt nicht zugesicherte Eigenschaft.

8.     Sachmangelansprüche verjähren in 12 Monaten. Das gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438, Abs. 1, Nr. 2, (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) § 479, Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a), Abs. 1, Nr.2 (Baumängel) BGB längere Friste vorschreibt.

9.     Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 6 (Haftungsbegrenzung - Schadenersatz Vertragsanpassung)

10.   Die vereinbarte Holzfeuchte bei künstlich getrocknetem Holz gilt als ungefähre Zielfeuchte. Holzfeuchteschwankungen um die Zielfeuchte sind zu akzeptieren. Die vereinbarte Holzfeuchte bei künstlich getrocknetem Holz bezieht sich auf die Holzfeuchte zum Zeitpunkt der Trockenkammerleerung. Holzfeuchteänderungen durch verzögerte Abholung von künstlich getrocknetem Holz stellen keinen Reklamationsgrund dar. Für Trocknungsschäden haftet der Verkäufer nur bis zur Höhe des vereinbarten Trocknungslohnes.

11.   Wenn nicht anders vereinbart werden alle Hölzer im Frischeinschnitt, d.h. aus frischem Rundholz erzeugt und ungetrocknet ausgeliefert. Durch Holzfeuchte- oder Klimaänderungen bedingter Trocknungsschwund, Verzug, Spannungskrümmung, Oberflächenrisse und Hirnrisse stellen, keinen Reklamationsgrund dar.

 

§ 6 Haftungsbegrenzung - Schadensersatz

1.     Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht nachfolgend anderweitig geregelt. Das gilt insbesondere auch für Folgeschäden und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers.

2.     Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3.     Die Regelung zu Ziffer 1. und 2. gilt nicht bei zwingender Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Auch ist damit keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers verbunden.

4.     Die in Ziffer 1. bis 3. getroffene Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

5.     Ist die Lieferung oder Leistung unmöglich und vom Verkäufer zu vertreten, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf höchstens 10 % des Wertes des jeweiligen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1.     Alle gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur völligen Bezahlung des Verkaufspreises und aller anderen dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden fälligen Forderungen sein Eigentum. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ohne seine Zustimmung ist unzulässig.

2.     Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Verkäufers unentgeltlich und ohne Verpflichtung ihn als Hersteller i.S. von § 950 BGB anzusehen. Der Käufer überträgt dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die aus der Be- und Verarbeitung entstandenen neuen Sachen gelten als Vorbehaltsware.

3.     Wird die gelieferte Ware mit einer beweglichen Sache derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt quotenmäßig Miteigentum an der neuen Sache. Der Käufer tritt in diesem Fall schon jetzt den gegen den Dritten entstehenden Vergütungsanspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab und ermächtigt ihn unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung. Der Verkäufer nimmt diese Vorausabtretung und Ermächtigung hiermit an.

4.     Dem Käufer ist die Weiterveräußerung sowie die Be- und Verarbeitung nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Forderungen im Sinne der Ziffern 2. und 3. tatsächlich auf den Verkäufer übergehen. Dazu gehört, dass der Käufer von seinem Kunden die Zahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Entsprechendes hat der Käufer mit seinem Abnehmer zu vereinbaren.

5.     Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich und vollständig zu benachrichtigen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer ohne Nachfrist berechtigt, durch einseitige Erklärung das Besitzrecht des Käufers zu beenden und Rückgabe des nicht verarbeiteten Materials zu verlangen. Mit Zahlungseinstellung und / oder dem Insolvenzantrag erlöschen alle unter Ziffer 2. bis 4. angeführten Rechte des Käufers. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

6.     Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Verkäufer erfordert keinen Rücktritt. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer oder seinen Beauftragten unverzüglich jeglichen Zugang zu gewähren, damit dieser entsprechende Feststellungen treffen und über die Vorbehaltsware verfügen kann.

7.     Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

 

§ 8 Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

 

§ 9 Erfüllungsort - Gerichtsstand - Recht

1.     Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Trier. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Trier. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

2.     Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung soll das als vereinbart gelten, was unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbedingungen dem wirtschaftlichen Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden am ehesten entsprochen hätte. Gleiches gilt für eine Lücke. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Fertigstellung dieser Ersatzbestimmung ernsthaft mitzuwirken.